Kündigt sich Nachwuchs an, stellt sich vielen Eltern eine Fülle an Fragen. Gerade, wenn es sich um das erste Kind handelt, gilt es, eine Menge Dinge in Erfahrung zu bringen. Ein wichtiges Thema ist beispielsweise der Antrag Elternzeit und Elterngeld. Auch wenn beides eng miteinander verwoben ist, wird explizit in Elterngeld und Elternzeit unterschieden.
Das Elterngeld
Das Elterngeld ist eine finanzielle Leistung vom Staat. Sie kann von allen Elternteilen nach der Geburt eines Kindes in Anspruch genommen werden, die für die Kinderbetreuung eine berufliche Auszeit ganz oder auch nur teilweise nehmen. Elterngeld kann auch von Frauen und Männern in Anspruch genommen werden, die sich vor der Geburt um den Haushalt gekümmert haben und keiner regulären Berufstätigkeit nachgegangen sind. Auch Auszubildende und Selbstständige können Elterngeld beantragen. In Ausnahmefällen dürfen ferner die Großeltern oder andere Verwandte dritten Grades das Elterngeld in Anspruch nehmen.
Der Mindestbetrag liegt bei 300 Euro. Menschen, die allerdings ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, bekommen 67 Prozent ihres in den zwölf Monaten vor der Geburt erzielten durchschnittlichen Einkommens, höchstens allerdings 1800 Euro. Das Elterngeld wird maximal für 14 Monate lang bezahlt. Diese Länge ist bei Alleinerziehenden kein Problem, bei Paaren müssen sich beide Teile die Elternzeit teilen. Ein gängiges Modell ist häufig, dass die Mutter zwölf Monate lang und der Vater zwei Monate lang Elterngeld bezieht. Beantragt wird das Elterngeld bei der zuständigen Elterngeldstelle der Stadt oder Gemeinde. Für die Beantragung dieses Geldes gibt es bestimmte Formulare, in denen die wichtigsten Angaben zum Personenstand und des Arbeitgebers gemacht werden. Zudem ist ein Nachweis über die Einnahmen aus den letzten zwölf Monaten vor Geburt des Kindes erforderlich. Der Antrag auf Elterngeld kann erst nach der tatsächlichen Geburt des Kindes eingereicht werden.
Die Elternzeit
Die Elternzeit richtet sich dagegen nur an Berufstätige. Genommen werden darf diese bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Alle Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden, genießen einen erhöhten Kündigungsschutz und haben nach Beendigung einen Anspruch, ihren Beruf in genau dem gleichen Umfang wie bisher auszuüben.
Wie stelle ich den Antrag Elternzeit?
Der Antrag Elternzeit muss beim Arbeitgeber gestellt werden und diesem mindestens sieben Wochen vor Beginn dieser Zeit vorliegen. Bei Frauen schließt sich die Elternzeit frühestens an die Beendigung des Mutterschutzes an. Der Antrag Elternzeit muss einen Briefkopf mit Namens- und Adressangaben zu dem Arbeitnehmer enthalten. Ferner muss der genaue Zeitraum der Elternzeit mit Datumsangabe vermerkt werden. Damit der Arbeitnehmer auf Nummer sicher geht, sollte er auf eine Empfangsbestätigung vom Arbeitgeber bestehen. Da jeder Arbeitnehmer in Deutschland einen Anspruch auf Elternzeit hat, darf der Arbeitnehmer diesen Antrag nicht ablehnen. Wichtig ist noch zu wissen, dass die Länge der Elternzeit vorab feststehen muss. Ein Arbeitnehmer kann bis zu maximal zwei Jahren Elternzeit nehmen. Ist diese Zeit ausgeschöpft kann in einem Folgeantrag um ein weiteres Jahr verlängert werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang noch einmal zu betonen, dass das Elterngeld maximal für 14 Monate lang bezahlt wird. Wer Schwierigkeiten mit einem Antrag Elternzeit hat oder auf Widerstände eines Arbeitgebers stößt, der kann sich grundsätzlich Unterstützung bei den Elterngeldstellen einholen.